I. PERSÖNLICHKEIT – ZWECK – SITZ

Artikel 1

Der Walliser Verband für Mediation ist ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und wird von den nachstehenden statuarischen Bestimmungen geregelt.

Sein Sitz befindet sich in Sitten.

Artikel 2

Die Ziele des Verbands sind:

a) Förderung der Mediation, d.h. sie in den verschiedenen Anwendungsbereichen (Familie, Nachbarschaft, Nachfolge, Unternehmen, Verwaltung, Umwelt, Gesundheit, Handel, Täter-Opfer-Ausgleich, usw.) bekannt und anerkannt sowie namentlich anhand einer Liste der im Wallis tätigen Mediatoren und Mediatorinnen zugänglich zu machen.

b) Treffen der aktiven Mediatoren und Mediatorinnen des Kantons Wallis und erleichterter Austausch unter Fachleuten.

c) Vertretung der beruflichen, wirtschaftlichen und ethischen Interessen der Mediatoren und Mediatorinnen.

d) Beitrag zur Weiterbildung und Supervision von Fachpersonen und Qualitätssicherung in der Mediation.

e) Entwicklung einer gesunden Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern aus juristischen, sozialen und wirtschaftlichen Kreisen.

II. MITGLIEDER

Artikel 3

Verbandsmitglieder sind alle Mediatoren und Mediatorinnen, die vom Vorstand oder nach Rekurs von der Generalversammlung anerkannt sind.
a) Aktivmitglieder sind Mediatoren und Mediatorinnen, die die folgenden drei Kriterien erfüllen:

– abgeschlossene Mediationsausbildung von mindestens 200 Stunden
– Anerkennung von einem der folgenden Dachverbände: dem Schweizerischen Dachverband für Mediation, der Schweizerischen Kammer für Wirtschaftsmediation oder dem Schweizerischen Anwaltsverband.
– Ausübungsort im Wallis.

b) Passivmitglieder sind natürliche und juristische Personen, die in Mediation ausgebildet sind oder sich für die Mediation und deren Verbreitung interessieren und den Verband unterstützen möchten. Sie können mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilnehmen.

Um aufgenommen zu werden, füllen die Kandidaten/innen ein Mitgliedschaftsformular aus und verpflichten sich zur Zahlung des Jahresbeitrags. Die Aufnahme wird wirksam, wenn sie vom Vorstand oder, nach Rekurs, von der Generalversammlung genehmigt worden ist.

Natürliche Personen, deren aktuelle oder vergangene Tätigkeit dem Verband und der Mediation ganz allgemein grosse Dienste erwiesen hat, können zu Ehrenmitgliedem ernannt werden. Sie können mit beratender Stimme an der Generalversammlung teilnehmen.

Artikel 4

Der Verband kann seinerseits Mitglied eines Dachverbands sein.

Artikel 5

Die Mitgliedschaft neuer Aktiv-oder Passivmitglieder liegt in der Zuständigkeit des Vorstands.

Gegen einen Ablehnungsentscheid des Vorstands kann vor der Generalversammlung Rekurs eingelegt werden. Dieser Rekurs muss innert dreissig Tagen nach Zustellung des Ablehnungsentscheids eingereicht werden. Der Beschluss der Generalversammlung ist endgültig.

Die Aufnahme von Ehrenmitgliedern bedarf dem Stimmenmehr an der jährlichen Generalversammlung.

Artikel 6

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) den schriftlichen Austritt zuhanden des Vorstandes mit einer Frist von 30 Tagen vor Ablauf des Vereinsjahres;

b) den begründeten Ausschluss durch den Vorstand wegen Nichteinhaltung der Ziele, Statuten und Regeln des Berufsethos.

c) die Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrags nach erfolgloser Mahnung. Die erneuerte Mitgliedschaft ist nur nach Bezahlung aller ausstehenden Beiträge möglich.
d) eine Strafverurteilung für ein Verbrechen oder ein schweres Delikt, welches mit der Ausübung des Berufes nicht vereinbar ist;

e) durch Verzicht auf die Berufsausübung für aktive Mitglieder;

f) die Nichterfüllung der Bedingungen von Artikel 3.

Der Verlust der Mitgliedschaft wird vom Vorstand zugestellt. Der Rekurs vor der Generalversammlung bleibt gemäss der im zweiten Abschnitt von Artikel 5 genannten Formen vorbehalten. Der Beschluss der Generalversammlung ist endgültig.

III. ORGANISATION

Artikel 7

Die Organe des Verbands sind:

a) Generalversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfer

IV. GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 8

Die Generalversammlung setzt sich aus den aktiven Mitgliedern zusammen. Sie hat die höchste Macht im Verband. Sie hat alle Kompetenzen, die von diesen Statuten nicht für andere Organe vorgesehen sind.

Die Generalversammlung hat folgende Kompetenzen:

a) Wahl des/der Präsidenten/-in;
b) Wahl des Vorstandes;
c) Wahl des/der Rechnungsprüfer/in;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Genehmigung der Jahresrechnung;
f) Genehmigung des Jahresberichts des/der Rechnungsprüfers/-prüferin;
g) Änderung der Statuten;
h) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags;
i) Auflösung des Verbands;
j) Entscheidung über Rekurse gegen einen Ablehnungs- oder Ausschlussentscheid für Mitglieder.

Artikel 9

Die Generalversammlung wird mindestens einmal im Jahr vom Vorstand einberufen.
Der Vorstand oder ein Fünftel der aktiven Mitglieder kann die Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung verlangen.

Die Einladung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail mindestens 20 Tage im Voraus zusammen mit der Tagesordnung. Bei einer Statutenänderung muss der vorgeschlagene neue Text der Einladung beigelegt sein.

Artikel 10

Die Generalversammlung kann nur Beschlüsse bezüglich der Themen auf der Tagesordnung fassen. Jedes aktive Mitglied hat ein Stimmrecht. Ein aktives Mitglied kann sich nur von einem anderen aktiven Mitglied vertreten lassen.

Beschlüsse werden mit dem Stimmenmehr der anwesenden oder vertretenen aktiven Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über eine Änderung der Statuten und die Auflösung des Verbands sind jedoch 2/3 der aktiven oder vertretenen Mitglieder erforderlich.

Bei einem Unentschieden entscheidet der Präsident oder die Präsidentin.

V. VORSTAND

Artikel 11

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung aus den aktiven Mitgliedern für drei Jahre gewählt werden.

Die Mitglieder des Vorstands können wieder gewählt werden.

Der Vorstand konstituiert sich, mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Generalversammlung gewählt wird, selbst. Er bezeichnet namentlich eine/n Vize-Präsidenten/-in und eine/n Sekretär/in und eine/n Schatzmeister/in. Die verschiedenen Funktionen sind kumulierbar.

Artikel 12

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

a) Leitung und Vertretung des Verbands;
b) Verwaltung aller Angelegenheiten, welche die Interessen des Vereins betreffen;
c) Kontrolle der Einhaltung der Regeln des Berufsethos;
d) Wahl der für den guten Betrieb des Vereins nötigen Kommissionen durch Ernennung von Mitgliedern und Erstellung der betreffenden Reglemente;
e) Mitgliederzulassung und -ausschluss mit Ausnahme von Rekursen vor der Generalversammlung (vgl. Artikel 5 und 6);
f) Einberufung der Generalversammlung und Festlegung der Tagesordnung;
g) Vollzug der Beschlüsse der Generalversammlung;
h) Prüfung im Abstand von 3 Jahren, ob die aktiven Mitglieder die Anforderungen von Artikel 3.1 noch erfüllen.

VI. RECHNUNGSPRÜFER

Artikel 13

Die Generalversammlung ernennt eine/n Rechnungsprüfer/in, der/die für drei Jahre gewählt wird. Er/Sie hat den Auftrag, ihr einen jährlichen Revisorenbericht über die vorgelegten Konten vorzulegen.

Er/sie ist wieder wählbar und hat das Recht, jederzeit die Vorlage von Büchern und Buchhaltungsdokumente zu verlangen und die Kasse zu überprüfen.

VII. FINANZEN

Artikel 14

Die aktiven Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festgelegten Jahresbeitrag.
Die passiven Mitglieder zahlen einen von der Generalversammlung festgelegten reduzierten Jahresbeitrag.

Artikel 15

Die Mittel des Verbands stammen aus:

a) Jahresbeiträgen von Aktivmitglieder une Sympathisanten;
b) Vermächtnissen und Schenkungen;
c)Jahresbeiträgen von Unternehmen und Organisationen für die Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Projekt «Vertrauenspersonen»;
d) allen anderen Einnahmen aus der Vereinstätigkeit und aus den vom Verein organisierten Veranstaltungen.

Artikel 16

Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Ausnahmsweise beginnt das erste Vereinsjahr mit dem Gründungstag des Verbands und endet am 31.12.2011.

Artikel 17

Für Verpflichtungen des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf die Zahlung der Jahresbeiträge.

VIII. AUFLÖSUNG UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Für die Auflösung des Verbands gelten die Statuten sowie die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Ein eventueller Aktivsaldo kommt gemäss Beschluss der Generalversammlung einem oder mehreren Organisationen mit ähnlichen Zielen wie jene des Walliser Verbands für Mediation zu.

Artikel 19

Die vorliegenden Statuten treten nach Genehmigung durch die Generalversammlung in Kraft.
•     So genehmigt an der Gründungsversammlung am 8. September 2011 in Bramois.
•     So geändert an der Generalversammlung am 18. Februar 2016 in Martigny.
•     So geändert an der Generalversammlung am 19. April 2018 in Martigny.
•     So geändert an der Generalversammlung am 15.September 2022 via online-Meeting.